Das Landratsamt hat als Katastrophenschutzbehörde nach Artikel 1 Abs. 1 BayKSG die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).
Eine Katastrophe im Sinn des Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichen Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken (Art. 1 Abs. 2 BayKSG).
Unter Vorbereitungsmaßnahmen versteht man insbesondere
- allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (Art. 8 Abs. 2 BayKSG) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
- die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
- durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen (Art. 3 Ab. 1 BayKSG).