Kater Dingolfing-Landau 12/1

Tierseuchen

Als „Tierseuchen“ werden seuchenhaft auftretende, d.h. sehr leicht auf andere Tiere (oder Tiere und Menschen) übertragbare Erkrankungen bezeichnet.
Bezüglich der von Tierseuchen für Menschen ausgehenden Risiken unterscheidet man:

  1. Tierseuchen, die für andere Tiere so ansteckend sind, dass eine schnelle Ausbreitung v.a. in Nutzviehbeständen zu befürchten ist, mit den daraus resultierenden ruinösen Folgen für Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft sowie möglicherweise auch für die Versorgung der Bevölkerung (Bsp. Maul- und Klauenseuche) usw.; diese Seuchen sind primär für den Menschen aber meist harmlos und ungefährlich,
  2. Tierseuchen, die auch auf den Menschen übertragen werden könnten und z.T. auch tödlich verlaufen können (Bsp. Tollwut)

Die gesetzlichen Anzeigepflichten für Tierseuchen gelten v.a. für die im Bereich der Tierhaltung oder der Jagd tätigen Berufsgruppen, wie z.B. Landwirte, praktische Tierärzte, Jäger oder das in Schlachthöfen oder Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (Tierkörperbeseitigungsanstalten) tätige Personal. Diese Personen müssen alle Hinweise, die das Vorliegen einer Tierseuche befürchten lassen, den Veterinärbehörden melden bzw. anderweitig abklären lassen.

Reisende haben zum Einen zu beachten, dass sie durch ihr Verhalten die Einschleppung von Viehseuchen in unsere Tierbestände verhindern. So ist z.B. die Mitnahme von Fleisch, Wurst, Käse, Eiern, usw. im Reiseproviant, aus Ländern mit aktuellem MKS-, Schweinepest oder Geflügelpestgeschehen untersagt. Zum Anderen haben sich Halter von Heimtieren, die ihre Tiere auf Auslandsreisen mitnehmen wollen, über die entsprechenden Bedingungen der Zielländer zu informieren, damit die Verschleppung von Tierseuchenerregern ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus ist es wegen des Ansteckungsrisikos nicht zulässig, Speisereste aus tierischen Lebensmitteln an Klauentiere zu verfüttern (z.B. Wurstbrot für den „Streichelzoo“) oder Wildtierkadaver in Klauenviehhaltungen zu verbringen.

Tote Fundtiere, z.B. überfahrene Füchse oder Vögel, sollten grundsätzlich auch bei Fehlen typischer seuchenbedingter Veränderungen nicht oder nur im Ausnahmefall und nur unter Beachtung allgemeiner Hygienemaßnahmen (z.B. Einmalhandschuhe) berührt werden. Im Zweifel sollte hier in jedem Falle der zuständige Jagdberechtigte oder die Gemeinde informiert werden.

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Ulrich Schüll
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08731/87-517 08731/87-752 U39 ulrich.schuell@landkreis-dingolfing-landau.de